Wussten Sie, dass es in Österreich ca. 940 Parteien gibt?

Bei politischen Parteien denkt man meist an jene, die man dauernd in dem Medien hört. Aber was gibt es eigentlich jenseits der im Parlament vertretenen SPÖ, ÖVP, FPÖ, GRÜNE, BZÖ … noch?

Im Rahmen einer Recherche tauchte bei mir die Frage auf, wie es zu der auf Wikipedia genannten Information „Eine Partei muss zur Gründung ihre Satzung im Bundesministerium für Inneres hinterlegen. Da es nicht viele gesetzliche Auflagen gibt, sind dort bereits 900 Satzungen politischer Parteien hinterlegt (Stand 2012).“ kommt.

Fragen an das Innenministerium

Veröffentlicht etwa das Innenministerium (BMI) eine Gesamtliste? Da ich auf der Homepage des Ministeriums nicht fündig wurde, richtete ich am 25. November 2012 an die Pressestelle des BMI folgende Fragen:

  1. Wie viele Parteien haben konkret Satzungen bei BMI hinterlegt?
  2. Wie erhält man eine Gesamtliste der Parteinamen?
  3. Wie erhält man die Satzungen?
  4. Wie kann man prüfen ob es eine Partei noch gibt? Beispiel: Die genannte Partei „Forum Handicap„?

Das Ministerium reagierte umgehend und die Abteilung III/3 – Sicherheitsverwaltung übermittelte mir am 27. November 2012 folgende sehr aufschlussreiche Antworten, die ich hier ungekürzt veröffentliche. Vielleicht interessieren diese Informationen ja auch andere Personen.

Die Antworten

Sehr geehrter Herr Ladstätter,

unter Bezugnahme auf Ihre unten stehende Anfrage sowie unser heute geführtes Telefonat erlaube ich mir, Folgendes mitzuteilen:

1) Beim Bundesministerium für Inneres scheinen bis dato ca 940 Satzungshinterlegungsvorgänge im Sinne des § 1 Abs 4 Parteiengesetz 2012 – PartG auf.

2) Die Führung einer „Liste“ aller „registrierten“ politischen Parteien durch das Bundesministerium für Inneres war bisher gesetzlich nicht vorgesehen. Ab 01. Juli 2013 hat das Bundesministerium für Inneres ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat. Ab diesem Zeitpunkt wird dann auch eine entsprechende Auskunftsmöglichkeit bestehen.

3) Gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren und eines entsprechenden Kostenersatzes für Kopien wäre die Übermittlung einzelner Parteisatzungen auf Grund eines entsprechenden Antrags möglich. Meines Wissens nach stellen viele Parteien ihre Satzungen auch über ihre jeweilige Homepage im Internet bzw ihre Parteisekretariate zur Verfügung.

4) Gemäß § 1 Abs 5 PartG können politische Parteien dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwillige Auflösung bekanntgeben, sie müssen dies aber nicht. Ergänzend erlaube ich mir in diesem Zusammenhang mitzuteilen, dass beim Bundesministerium für Inneres kein Hinterlegungsvorgang im Sinne des § 1 Abs 4 PartG mit der Bezeichnung „Forum Handicap“ aufscheint.

Ein Kommentar

  1. Georg Karp Antworten

    Schon wieder eine Schwachstelle: Per Gesetz sollten alle Parteien zur Veröffentlichung ihrer Satzungen etc. im Internet verpflichtet werden. Die angekündigte Gebühre für Kopien ist wieder so ein antidemokratischer Versuch, die Öffentlichkeit davon abzuhalten, sich informieren zu können. Jede Behörde, aber wirklich jede, sollte in Österreich gesetzlich gezwungen werden, den Bürger kostenlosen Einblick in Unterlagen sowie Auskunft zu geben. Offener Zugang zu Informationen ist ein demokratisches Recht für jeden Staatsbürger.

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